Das Recht der Bauhandwerker und Architekten (s. unter Architekten-/Bau-/Immobilienrecht) ist nur ein -wenn auch wichtiger- Teilbereich des Werkvertragsrechts.
Werkverträge sind gegenseitige Verträge, bei denen sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet. Werkverträge können daher neben der Errichtung eines Bauwerks ebenso z.B. die Herstellung eines Schrankes, die Reparatur eines Motors oder einer Maschine, die Übersetzung eines Textes, die Beförderung von Gütern sein. Typisch für den Werkvertrag ist, dass ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird. Wird der Stoff, aus dem die Sache hergestellt werden soll, vom Unternehmer geliefert, handelt es sich um einen sogenannten WERKLIEFERUNGSVERTRAG, auf den die Bestimmungen des KAUFRECHTS (s. auch unter Allg. Zivilrecht), nicht des Werkvertragsrechts Anwendung finden.
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