Das Recht der Bauhandwerker und Architekten (s. 
unter Architekten-/Bau-/Immobilienrecht) ist nur ein 
-wenn auch wichtiger- Teilbereich des
 Werkvertragsrechts.

Werkverträge sind gegenseitige Verträge, bei denen 
sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines 
bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil 
(Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet.
 Werkverträge können daher neben der Errichtung 
eines Bauwerks ebenso z.B. die Herstellung eines
 Schrankes, die Reparatur eines Motors oder einer 
Maschine, die Übersetzung eines Textes, die 
Beförderung von Gütern sein. 
Typisch für den Werkvertrag ist, dass ein bestimmter 
Arbeitserfolg geschuldet wird. 
Wird der Stoff, aus dem die Sache hergestellt werden
 soll, vom Unternehmer geliefert, handelt es sich um 
einen sogenannten WERKLIEFERUNGSVERTRAG, 
auf den die Bestimmungen des KAUFRECHTS (s.
auch unter Allg. Zivilrecht), nicht des 
Werkvertragsrechts Anwendung finden.

Wir kennen die Abgrenzungskriterien und die
 unterschiedlichen Rechtsfolgen. 
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und Notar a.D. Dr. Wentzel als Fachanwalt für Bau- 
und Architektenrecht in diesem Tätigkeitsbereich.